Schriftliche Beweisdokumentation für Gerichtsverfahren


Eine seriöse und legale Ermittlungsweise ist Voraussetzung, um später gerichtsverwertbare Beweise vorlegen zu können. Unsere fachkundigen Detektive in Zürich und der Schweiz stehen für gesetzeskonforme Investigationen, professionelle Berichterstattung und höchste Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Gericht: +41 (0)800 220 020.


Was qualifiziert unsere Schweizer Detektive? | Professionell, rechtssicher, erfahren


Der erste Grundsatz eines seriös agierenden Schweizer Detektivs ist der sichere Umgang mit der eidgenössischen Rechtsprechung. Verbotene Ermittlungsmethoden wie heimliche Tonaufnahmen und Videoaufzeichnungen in Privaträumen, die in die Intimsphäre der Zielperson eingreifen, verbieten sich daher von selbst. Wenn unsere Ermittler mit unlauteren Mitteln arbeiten würden, wären neben den strafrechtlichen Konsequenzen, die unsere Detektei aus Zürich zu erwarten hätte, die auf diese Art erbrachten Beweise zudem nicht gerichtsverwertbar.

 

Unsere Schweizer Einsatzkräfte sind geschulte Ermittler, studierte IT-Spezialisten und professionelle Sicherheitsexperten, die über jahrelange Erfahrungen auf ihren jeweiligen Fachgebieten verfügen. Regelmässige Weiterbildungen im Bereich Investigation und Rechtsprechung garantieren das Top-Niveau unserer Detektive. Somit können unsere Klienten sicher sein, dass sie immer bestens beraten und betreut werden. 


Kurtz Detektei Schweiz: Know-how gepaart mit Technik


Über Gesetzestexte und Ermittlungsmethoden hinaus arbeitet unsere Schweizer Detektei zudem mit einer hervorragenden technischen Ausstattung; hierzu zählen ausgezeichnete Kameratechnik und verschiedene Einsatzfahrzeuge ebenso wie kriminalistische Hilfsmittel (zum Beispiel zur Spurensicherung) und Gerätschaften zur Detektion von Abhörgeräten. Ferner arbeiten wir mit exzellenten Hundeführern zusammen, die ihre Personenspürhunde Tag für Tag auf Mantrailing trainieren.

 

Unsere Detektive aus der Schweiz übernehmen ausschliesslich Fälle, in denen zum einen das berechtigte Interesse gegeben ist und zum anderen die Einsatzkräfte nicht persönlich involviert sind (Stichwort: Befangenheit). Seriöse und unabhängige Ermittlungen, genaue Dokumentationen der beobachteten oder recherchierten Fakten, gesetzeskonformes Bildmaterial und allenfalls eine Zeugenaussage vor einem Gericht garantieren die Gerichtsverwertbarkeit der Beweise. Zudem steht unsere Privatdetektei für ein faires Preis-Leistungs-Verhältnis, bei dem Sie ein vertragliches Maximalbudget angeben können. Unsere Maxime ist, dass nicht mehr Ermittler und Mittel eingesetzt werden, als nötig sind, ohne jedoch durch übermässige Einsparungen die Ermittlungen zu gefährden.

 

Verschaffen Sie sich hier auf unserer Webseite ein Bild über unsere Möglichkeiten und Vorgehensweisen, oder stellen Sie Ihre Fragen persönlich an unsere Detektei. Rufen Sie uns dazu an, nutzen Sie unser Kontaktformular, oder senden Sie uns ein E-Mail an kontakt@kurtz-detektei-schweiz.ch


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Beweise nützen in Rechtsstreitigkeiten in der Regel wenig, wenn sie aufgrund einer illegalen Beschaffungsart nicht gerichtsverwertbar sind. Unsere Detektive wissen deshalb genau, was sie tun dürfen und was nicht, um die Gerichtsverwertbarkeit zu sichern.

Was dürfen Ermittler nicht?


Detektive, die gegen Personen ermitteln, ohne dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, machen sich strafbar, da sie ungerechtfertigt in das Persönlichkeitsrecht des Betreffenden eingreifen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ermittler durch den Auftraggeber getäuscht wurden, so dass sie ein berechtigtes Interesse annehmen mussten. In diesem Fall wird sich der auf diese Art betrügerisch handelnde Klient gerichtlich verantworten müssen. Zudem ist eine Beweiserbringung, für die das berechtigte Interesse nicht gegeben war, vor einem Gericht allenfalls unzulässig und somit nicht verwertbar.

 

Ferner fallen Bild- und Tonaufzeichnungen grundsätzlich unter das Persönlichkeitsrecht. Vor allem Tonaufzeichnungen dürfen nicht gefertigt werden, hier gilt nach Art. 179ter StGB das Recht am eigenen Wort. Nach Art. 179quarter StGB verhält es sich bei Bildaufnahmen ähnlich, wobei die Auslegung im Gegensatz zu Tonaufzeichnungen weniger restriktiv ist. Der höchstpersönliche Intimbereich ist strikt verboten, das heisst, dass das Fotografieren und Filmen der Zielperson in Innenräumen, die nicht öffentlich zugänglich sind, verboten ist. Ebenso dürfen Privaträume, die der Zielperson gehören (zum Beispiel Bade- und Schlafzimmer), nicht abgelichtet werden. Fotografische Belege ermittlungsrelevanter Vorgänge im öffentlichen Raum hingegen, sind verhältnismässig und somit zulässig.

 

Voraussetzung zur Bildaufnahme ist in jedem Fall das berechtigte Interesse des Ablichtenden oder eines Dritten, in dessen Interesse die Aufnahmen gefertigt werden (Auftraggeber). Die Bilder dürfen in keinem Fall ohne Zustimmung der abgelichteten Person in Medien veröffentlicht, sondern nur zum Zweck der Beweisdokumentation verwendet werden. Unsere geschulten Privatdetektive in der Schweiz halten sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben. Gerne erläutern wir Ihnen unsere Vorgehensweise ausführlich und beantworten Ihnen diesbezügliche Fragen in einem Telefonat: +41 (0)800 220 020.