Vor der Auftragsannahme: das berechtigte Interesse


Wenn Sie unsere Detektei in Zürich beauftragen, für Sie tätig zu werden, stellen wir Ihnen im Vorfeld eine Reihe von Fragen. Die wichtigste lautet: Warum sollen wir die gewünschten Informationen für Sie ermitteln? Bei Recherchen und Observationen ist gemäss der Schweizer Gesetzgebung und den Standesregeln des Detektivberufs zu beachten, dass ein berechtigtes Interesse gegeben sein muss, denn personenbezogene Ermittlungen sind immer auch ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Zielperson. Anhand zweier Beispiele lässt sich das berechtigte Interesse erklären: 


Beispiel Nr. 1


Jemand schuldet Ihnen Geld (etwa aus Mieten, Darlehen, Unterhaltszahlungen, Verkäufen und so weiter) und hat sich seiner Zahlungsverpflichtung durch Flucht entzogen. In diesem Fall ist ein berechtigtes Interesse gegeben, das über dem Persönlichkeitsrecht der Zielperson angesiedelt ist, da Ihr wirtschaftliches Interesse an der Wiedererlangung Ihres rechtmässigen Eigentums über dem Schutzrecht der Zielperson hinsichtlich ihrer Daten steht. Unsere Schweizer Detektive werden Ihren Fall übernehmen.


Beispiel Nr. 2


Sie wollen ein Klassentreffen organisieren, können aber nicht mehr alle ehemaligen Schulkameraden auffinden und benötigen deshalb Adressermittlungen. Oder Ihr verheirateter Nachbar bekommt auffallend häufig Besuch einer Ihnen nicht bekannten Dame, und sie möchten gern wissen, ob er seiner Gattin untreu ist. In diesen Fällen ist kein berechtigtes Interesse gegeben, denn das Persönlichkeitsrecht der Zielpersonen überwiegt hier Ihren Ansprüchen.  


Ermittlungen ohne berechtigtes Interesse


Wenn unsere Detektive trotz Mangels eines berechtigten Interesses tätig werden würden, bestünde zum einen die Gefahr, dass die Ermittlungsergebnisse bei einer allfälligen Gerichtsverhandlung nicht anerkannt werden, zum anderen machten Sie und auch wir uns in diesem Fall strafbar, da in der Schweiz das Persönlichkeitsrecht nach Artikel 28 des Zivilgesetzbuches eindeutig geregelt ist. Die Zielperson könnte Sie und ebenso unsere Detektei verklagen und in Regress nehmen.

 

In Ausnahmefällen wie dem oben genannten Klassentreffen könnten wir trotz fehlenden berechtigten Interesses die Anschrift ermitteln, müssten jedoch die Zielperson um ihr Einverständnis zur Weitergabe der Daten bitten. Sollte sie diese verweigern, würden wir Ihnen die Adresse nicht übermitteln dürfen. Die entstandenen Detektiv-Kosten müssten wir Ihnen dennoch in Rechnung stellen.


Auge durch Türspion; Privatdetektiv Zürich, Detektei Zürich, Detektiv Schweiz, Wirtschaftsdetektei
Blosse Neugier an den privaten Aktivitäten dritter Personen ist kein hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Ermittlungen unserer Detektive in der Schweiz. Klienten müssen unserer Zürcher Detektei ein berechtigtes Interesse darlegen.