Stalking | Belästigung | Bedrohung


Im Gegensatz zu anderen Ländern ist Stalking in der Schweiz nicht strafbar, da der Bundesrat fahrlässig davon ausgeht, dass Stalker nicht gefährlich seien. Doch die Realität sieht häufig anders aus, wie unsere sachkundigen Zürcher Privatdetektive aus ihren langjährigen schweizweiten Erfahrungen zu berichten wissen.

 

Wenn Sie von Stalking oder anderen Formen der Belästigung bedroht sind, zögern Sie nicht, uns möglichst zeitnah zu kontaktieren: +41 (0)44 552 2264.


Stalking – die unterschätzte Gefahr


Wir unterscheiden zwei Arten von Stalkern: jene, die Ihnen bekannt sind, und jene, die aus der Anonymität heraus agieren. In rund 70 % der Stalkingfälle sind Opfer und Täter miteinander bekannt. Bei diesen Stalkern handelt es sich um ehemalige Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnen, die die Trennung nicht wahrhaben wollen, um Nachbarn, Arbeitskollegen, ehemalige Mitschüler und andere Personen, deren Zuneigung Sie bewusst oder unbewusst zurückgewiesen haben. Die psychisch mal mehr, mal weniger gestörten Täter verkraften die Ablehnung nicht und stellen Ihnen deshalb nach. Stalking (aus dem Englischen für "anpirschen", "anschleichen") hat viele Facetten; es kann jeden treffen, und die Opfer wissen oft nicht, wie sie sich verhalten sollen.

 

Verschmähte Liebe versetzt die Täter häufig in Wut, und sie beginnen, ihre Opfer zu drangsalieren. Schmähbriefe, Verunglimpfungen und Verleumdungen in sozialen Medien, SMS mit Drohungen und nächtliche Telefonanrufe sind Teil des perfiden Psychoterrors, mit denen sie ihre Opfer quälen. Es gibt keine gemeingültige Regel, wie man auf Stalking reagieren soll – Ignoranz, ebenso wie direkte Kommunikation kann manchen Täter besänftigen, andere hingegen zu noch grösserer Wut veranlassen. Begeben Sie sich nicht unnötig in Gefahr, sondern nehmen Sie noch heute Kontakt zu unserer Detektei in der Schweiz auf. Wir observieren den Täter und konfrontieren ihn – sofern von Ihnen gewünscht – mit den von uns umfassend zusammengetragenen gerichtsverwertbaren schriftlichen und photographischen Beweisen für seine Nachstellungen. Schildern Sie uns Ihren Fall in einem E-Mail an kontakt@kurtz-detektei-schweiz.ch, oder rufen Sie uns an.


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Verfolgt und bedroht zu werden, ist ein schreckliches Gefühl, das die Lebensqualität massiv negativ beeinflussen kann. Die Kurtz Detektei Zürich und Schweiz hilft Ihnen aus dieser Misere.

Die unbekannte Bedrohung | Schweizer Privatdetektive spüren anonyme Täter auf


Bei Stalkern, die ihren Opfern nicht bekannt sind oder sich ihren Opfern nicht zu erkennen geben, ist die Falllage meist diffiziler, da ihre Motive zunächst unklar bleiben. Es kann jemand sein, der Ihnen Ihren Erfolg, Ihr Familienglück, Ihr neues Auto oder anderes neidet. Es kann ein Arbeitskollege sein, der sich selbst Hoffnung auf die Beförderung gemacht hatte, die Sie erhalten haben. Es kann ein Angestellter eines beliebigen Unternehmens sein, der sich – warum auch immer – über Sie geärgert hat, oder der sich – im Umkehrfall – Hoffnung auf ein Rendezvous mit Ihnen machte. Ebenso verschieden wie die Motive können sich die Aktionen des Stalkers darstellen. Unerwünschte Blumen- und Geschenklieferungen, Telefonate mit eindeutigen Avancen, Liebesbezeugungen via SMS oder die sozialen Netzwerke gehören ebenso dazu wie die im oberen Abschnitt genannten Anfeindungen. 

 

Diese Stalker aufzuspüren, verlangt eine Umkehr der Herangehensweise: Im Gegensatz zur Observation des bekannten Täters ist bei einem anonymen Stalker das Opfer die zu überwachende Person. Unsere diskrete Zürcher Privatdetektei beobachtet den Klienten (=das Opfer) nach Absprache an jedem beliebigen Ort in der Schweiz, um festzustellen, wer sich in dessen Umfeld auffällig verhält, ihm nachspioniert, womöglich Drohbriefe in den Hausbriefkasten einwirft und mehr. Auf diese Weise ist es möglich, dem Täter auf die Schliche zu kommen. Mittels der von uns dokumentierten Beweise sind Sie letztlich in der Lage, zivilrechtlich eine Fernhalteverfügung gegen den Täter zu erwirken. Sofern der Stalker gegen diese Verfügung verstoßen sollte, käme er damit trotz des Fehlens des Straftatbestandes Stalking im Schweizer Recht in den strafrechtlichen Bereich, nämlich nach Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. Nutzen Sie als Opfer unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an: +41 (0)44 552 2264.